Wer ist zur Abgabe der Eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über das Vermögen des Betreuten oder Vorsorgevollmachtgebers verpflichtet?
In Betreuungsverfahren stellt sich für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Gerichtsvollzieher regelmäßig die Frage, wer die Eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, der Betreuer, der Bevollmächtigte oder der Schuldner.
Nach § 807 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, ein Verzeichnis über sein Vermögen vorzulegen und für seine Forderung den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat, der Gläubiger konkret glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert hat oder der Gerichtvollzieher/die Gerichtsvollzieherin den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft gemacht hat. Die Versicherung an Eides statt ist in Person zu leisten, § 478 ZPO. Eine Vertretung bei Ableistung des Eides ist ausgeschlossen (Zöller/Greger ZPO, 28. Auflage, § 478 Rdnr. 2). Bei geschäftsunfähigen Schuldnern leistet der gesetzliche Vertreter den Eid, § 455 Abs. 2 ZPO.
Bei der Frage, wer die Eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, ist zu unterscheiden.
- Der geschäftsfähige Betreute hat die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn er Schuldner des Anspruchs ist. Die Offenbarungspflicht trifft den prozessfähigen Schuldner.
- Für den nicht geschäfts- und prozessfähigen Betreuten hat sein gesetzlicher Vertreter im Zeitpunkt des Termins zu offenbaren (LG Koblenz, DGVZ 72,117, Zöller/Böber, § 807 Rdnr. 6). Der geschäftsunfähige Betreute kann keine Versicherung an Eides statt abgeben, da er nicht geschäftsfähig ist, §§ 104, 105 Abs. 1 BGB. Kann ein Volljähriger aufgrund seiner psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 BGB. Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich innerhalb seiner Aufgabenkreise, § 1902 BGB. Bei der Betreuung handelt es sich im Wesentlichen um gesetzliche Vertretung. Wenn der Schuldner nicht geschäftsfähig ist, so handelt sein gesetzlicher Vertreter, der Betreuer, wenn ihm der Aufgabenkreis Vermögenssorge, also die Vertretungsmacht in diesen Angelegenheiten, übertragen wurde. Dieser hat dann auch die Eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Wenn kein Betreuer bestellt wurde, sondern der geschäftsunfähige Betroffen im Zustand der Geschäftsfähigkeit einem Bevollmächtigten eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, die den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 2 BGB entspricht, also geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen, und den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst, so ist gemäß § 51 Abs. 3 ZPO der Bevollmächtigte einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt und mithin dieser Bevollmächtigte zur Abgabe der Offenbarungsversicherung verpflichtet.
- Es bleibt die Frage zu beantworten, wenn der Schuldner geschäftsfähig und betreut ist, wer zur Abgabe der Offenbarungsversicherung verpflichtet ist: Der Betreuer oder der Betreute. Die Frage beantwortet sich wie folgt: Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer vertreten, so steht sie in dem Rechtsstreit einer nichtprozessfähigen Person gleich, § 53 ZPO. Die Bestimmung des § 53 ZPO gilt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH, Beschluss vom 14. August 2008, Aktenzeichen I ZB 20/08, NJW-RR 2009, 1). Der für die Vermögenssorge des betreuten Schuldners bestellte Betreuer ist gemäß § 1902 BGB als Vertreter des Betreuten berechtigt, die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben.
Neben dem Betreuer ist aber auch der geschäftsfähige Schuldner selbst zur Abgabe der Offenbarungsversicherung berechtigt, verpflichtet und geeignet. Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung der §§ 455 Abs. 1 Satz 2, 449 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen selbst bestimmen, wer von beiden die Offenbarungsversicherung abzugeben hat (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 23. Auflage, § 807 Rdnr. 52).
Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet wurde. § 1903 BGB bestimmt, dass zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann, wenn dies erforderlich ist. Der Betreute bedarf dann zur Abgabe von Willenserklärungen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers betroffen ist, der Einwilligung des Betreuers. Der angeordnete Einwilligungsvorbehalt begründet keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit. Er bewirkt aber, dass der Betreute, von den Ausnahmen des § 1903 Abs. 3 BGB abgesehen, sich nicht selbst endgültig durch Verträge verpflichten kann. Insoweit ist der geschäftsfähige Betreute nicht prozessfähig, § 52 ZPO. Ist eine Person aber nicht prozessfähig, so ist an seiner statt der gesetzliche Vertreter zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu laden, § 455 ZPO analog. Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, ist demgemäß der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
- Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenkreise angeordnet werden, in denen sie notwendig ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Angelegenheiten des Betreuten ebenso gut von einem Bevollmächtigten erledigt werden können und eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, § 1896 Abs. 3 BGB. Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen, § 51 Abs. 3 ZPO. Sofern dem Bevollmächtigten eine Vorsorgevollmacht mit der gerichtlichen Vertretung in dem Aufgabenkreis Vermögenssorge rechtsgeschäftlich wirksam erteilt wurde, hat demnach der Vorsorgebevollmächtigte die Versicherung an Eides Statt für den Vertretenen abzugeben.
Dr. Andreas Scheulen