Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren beruflichen Lebensweg künftig getrennt voneinander gehen wollen, erfolgt dies meist durch Ausspruch einer Kündigung. Obwohl es andere Möglichkeiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt, stellt die Kündigung das klassische Beendigungsmittel dar.
- Allgemeines
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer kann eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Erforderlich hierfür ist, dass die Kündigungserklärung schriftlich erfolgt. Dies setzt zwingend die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden voraus. Eine Kündigung, die nicht schriftlich erklärt wird, ist unwirksam. Die Kündigung in elektronischer Form ist ebenfalls nicht möglich.
Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger zugehen. Dies bedeutet, dass der Kündigungsempfänger die Kündigung erhält und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Für den Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber streiten, ob die jeweilig andere Partei die Kündigung erhielt, muss der Kündigende beweisen, dass die andere Partei die Kündigung erhielt.
Weiterhin muss die Kündigung den Aussteller erkennen lassen. Bei einer Arbeitnehmerkündigung hat der Arbeitnehmer diese zu unterzeichnen, bei einer Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitgeber oder eine zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Person diese unterzeichnen.
Sofern eine nicht berechtigte Person die Kündigung unterzeichnet bzw. ein Bevollmächtigter diese ohne Vorlage der Vollmacht unterzeichnet, ist die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen. Aus Beweislastgründen sollte dies ebenfalls unter Zuziehung eines Zeugens oder auf dem schriftlichen Wege erfolgen. Eine Zurückweisung der Kündigung ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Bevollmächtigung des die Kündigung ausstellenden Bevollmächtigten hat.
Sofern in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung im Falle der Arbeitgeberkündigung zu hören. Er hat die Möglichkeit einer Kündigung zuzustimmen, zu widersprechen, sich nicht zu äußern oder eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Eine ohne Anhörung des Betriebrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Hinsichtlich der Kündigung ist zwischen einer außerordentlichen und ordentlichen zu differenzieren. Entsprechend § 626 BGB kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Tatsachen, die den Kündigungsberechtigten zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen, erklärt werden. Es ist daher zu überprüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Gründe für die außerordentliche Kündigung sind zu meist auf das Verhalten der anderen Vertragspartei zurück zu führen. Vor Ausspruch einer sogenannten verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung ist jedoch in der Regel erforderlich, dass die andere Vertragspartei abgemahnt wird. - Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung hält zu meist vor den Arbeitsgerichten nicht stand.
Wenn der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung ausspricht ist zu unterscheiden, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. - Ordentliche Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in einem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt.- Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung:
Sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, sind bei einer Kündigung keine Gründe erforderlich. Hier ist zu prüfen, ob die Kündigung treuwidrig ist oder gegen die guten Sitten verstößt. Im Rahmen dessen kann überprüft werden, ob ein Arbeitnehmer bei der Kündigung diskriminiert wird. Auch ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten. Sofern die Kündigung treuwidrig erfolgt oder gegen die guten Sitten verstößt bzw. die Kündigungsfrist nicht richtig berechnet wurde, ist diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. - Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung:
Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist für den Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber ein Kündigungsgrund erforderlich. Dieser kann in personenbedingten Gründen, betriebsbedingten Gründen oder verhaltendbedingten Gründen liegen. Im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung ist vor Ausspruch dessen eine Abmahnung erforderlich. Mit dieser soll der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Die Abmahnung stellt eine Warnung für den Arbeitnehmer dar, sein Verhalten künftig zu ändern, andernfalls läuft er Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Nur wenn einer der genannten Gründe vorliegt, wird die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist im Rahmen des Ausspruchs der Kündigung bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderlich. Auch in diesem Fall ist der Arbeitgeber/Arbeitnehmer zur Einhaltung der Kündigungsfrist verpflichtet. Sofern die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort. Der Arbeitnehmer, der sich auf die soziale Ungerechtfertigkeit beruft, muss innerhalb drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
- Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung:
- Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Das Arbeitsgericht ist sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht in dem Bezirk, indem der Arbeitnehmer seine gewöhnliche Tätigkeit verrichtet. - Erhebung der Kündigungsschutzklage
Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Der Arbeitnehmer, der gegen die Kündigung vorgehen möchte, hat daher die Möglichkeit einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung zu beauftragen oder diese selbst zur Niederschrift der Geschäftsstelle anzubringen. - Kosten
Vor den Arbeitsgerichten werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Entschädigung wegen Zeitversäumnisses oder auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes trägt jede Partei selbst, selbst im Falle des Obsiegens. Die Kosten beim Kündigungsschutzverfahren werden nach dem Bruttomonatsverdienst für drei Monate berechnet. - Besonderheiten
- Besonderheiten bei der Arbeitnehmerkündigung:
Sofern der Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer keine entsprechende Kündigungsfrist vorsieht, kann die Arbeitnehmerkündigung jeweils zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt vier Wochen. Ob bei längeren Arbeitsverhältnissen längere Kündigungsfristen gelten, ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt.
Für die Arbeitnehmerkündigung gelten gegenüber dem oben Gesagten keine Besonderheiten. Eine Besonderheit liegt jedoch darin, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Eigenkündigung mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld I rechnen muss.
Der Arbeitnehmer muss beim Ausspruch seiner Kündigung keine Kündigungsgründe angeben. Dies auch dann nicht, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf ihn Anwendung findet. - Besonderer Kündigungsschutz:
Manche Arbeitnehmer unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz und sind daher nicht unter weiteres kündbar. Besonderen Kündigungsschutz genießen Schwerbehinderte, Personen die sich im Mutterschutz befinden, Personen die sich in Elternzeit befinden, Personen die sich in der Berufsausbildung befinden, Betriebsratsmitglieder, Personen die Pflegezeit in Anspruch nehmen, Personen die Wehr- oder Ersatzdienst leisten. Gegenüber diesen Personen kann teilweise lediglich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Bei Schwerbehinderten, Personen die sich im Mutterschutz befinden oder Personen die sich in Elternzeit befinden ist sowohl für den Ausspruch einer ordentlichen als auch für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Integrationamtes bzw. des Gewerbeaufsichtsamtes einzuholen.
- Besonderheiten bei der Arbeitnehmerkündigung:
- Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer sollte im Falle einer Arbeitgeberkündigung diese stets überprüfen und gegebenenfalls innerhalb der drei Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung gegen diese beim zuständigen Arbeitsgericht vorgehen. Andernfalls wird die Kündigung bestandskräftig und das Arbeitsverhältnis endet. Weiterhin sollte sich der Arbeitnehmer vorsichtshalber mit der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich in Verbindung setzen.
Sofern das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet, sollte der Arbeitnehmer überlegen, welche Arbeitsmaterialien er an den Arbeitgeber herausgeben muss bzw. welche Unterlagen er vom Arbeitgeber herausverlangen kann.