Ansparungen aus Sozialhilfe stellen kein einzusetzendes Vermögen nach dem SGB XII dar

Die besseren Argumente sprechen dafür, Leistungen nach dem SGB XII, die kein Einkommen darstellen, auch nicht als Vermögen zu werten. Zwar ist Vermögen all das, was kein Einkommen ist, jedoch ist zu berücksichtigen, dass es unbillig wäre, jemanden zum Ausgeben eines Barbetrages zu zwingen, während es im Falle des Ansparens bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt wird, im Falle des Ausgebens jedoch nicht berücksichtigt wird. Das Ansparen fällt ebenfalls unter den Wortlaut der persönlichen Verfügung, sodass es dem Hilfebedürftigen möglich sein muss, selbst zu entscheiden, ob er den Betrag verwendet und ausgibt oder anspart. Weiterhin obliegt es dem Gesetzgeber nicht, zu bestimmen, ob jemand das ihm im Rahmen der Sozialhilfe zustehendes Geld anspart oder ausgibt. Sobald das angesparte Taschengeld und Kleidergeld jedoch als einsetzbares Vermögen zu werten ist, legt der Gesetzgeber die Verwendung fest.

Um gegebenenfalls gegenüber der Behörde darlegen zu können, dass das angesparte Geld aus einer Sozialleistung (Taschengeld, Kleidergeld) stammt und nicht sonstiges (verwertbares) Vermögen darstellt, müsste dies wohl auf einem separaten Konto vorhanden sein.  

Aktualisierung 2019 - Wer ist zur Abgabe der eV im Betreuungsverfahren verpflichtet

Wer ist zur Abgabe der Eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über das Vermögen des Betreuten oder Vorsorgevollmachtgebers verpflichtet?

Bis dass der Richter euch scheidet

Ein kurzer Überblick über den Ablauf des Scheidungsverfahrens

Haftung des Betreuers und Betreuungsvereinen

Der Betreuer haftet dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, §§ 1908 i, 1833 BGB. Neben der Haftung nach §§ 1908 i, 1833 BGB kann der Betreuer sich auch deliktisch haftbar machen, § 823 BGB. Zudem kommt eine Haftung in strafrechtlicher Hinsicht in Betracht.

Die Patientenverfügung

Vom schwierigen Umgang mit dem Patientenwillen