Von den Besuchszeiten

Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Nach § 1901 Abs. 3 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sich mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Das Betreuungsgericht prüft die Kontakte des Betroffenen mit dem Betreuten, §§ 1908 i, 1837 Abs. 2 BGB. Dies hat der Betreuer in seinem Bericht sogar aufzuführen, § 1908 i, 1840 Abs. 1 BGB.

 

Eine Zahl, wie oft der Betreuer den Betreuten aufzusuchen hat, legt das Gesetz nicht fest. Das Gesetz legt dar, dass die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen sind und der Betreuer den Betreuten in dem hierfür erforderlichen Umgang persönlich zu betreuen hat. Die Zahl der Besuchskontakte ergibt sich aus der Aufgabenstellung gemäß § 1897 Abs. 1 BGB. Der Betreuer hat Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen, im dafür notwendigen Umfang besteht eine persönliche Kontaktpflicht. Welcher Kontakt ist dazu notwendig? Wenn der Betreuer den Wünschen des Betreuten entsprechen soll, so hat er diese in Bezug auf seine Aufgabenwahrnehmung und die Aufgabenkreise zu ermitteln und mit dem Betreuten in Kontakt zu treten. Wenn der Betreute Kontakt wünscht, so ist dem Folge zu leisten. Eine festgelegte monatliche Kontaktaufnahme ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Kontakthäufigkeit leitet sich aus der Aufgabenerledigung ab, § 1897 Abs. 1 BGB. Damit bestimmt der Betreuer dies im Rahmen seines eigenen Gestaltungsspielraums. Eine festgelegte Zahl, einmal im Monat, alle sechs Wochen o.ä., ist dem Gesetz in keiner Weise zu entnehmen. Dies widerspricht auch der Betreuungswirklichkeit. Es gibt Betreuungen, bei denen man den Betreuten nahezu täglich sieht oder spricht, es gibt Betreuungen, bei denen der Betreute selbst keinen Kontakt zum Betreuer wünscht, in anderen Betreuungen werden die Angelegenheiten von dem Betreuten im Rahmen seiner Aufgabenerledigung nahezu selbständig erledigt. Dies entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben. Denn der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.

Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei ist der Betreute regelmäßig – sofern er dies wünscht – Herr seiner Angelegenheiten. Der Betreuer hat nur dann einzuschreiten, wenn es das Wohl des Betreuten erfordert. Ansonsten kann der Betroffene, der Betreuer ist nicht sein Erzieher, seine Angelegenheiten - soweit er kann - selbst regeln. Eine festgelegte Zahl der Besuchskontakte existiert nicht, dies ist aus dem Gesetz auch nicht abzuleiten. Die Betreuung fordert aus dem Grad der übertragenen Aufgabenkreise und der notwendigen Aufgabenerledigung einen eigenen Besuchsrhythmus. Dieser ist bei jeder Betreuung individuell.  

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